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  • Aber Gebot fairen Verhandelns

    Auch ein in der Privatwohnung des Arbeitnehmers abgeschlossener Aufhebungsvertrag ist nicht ohne weiteres widerrufbar. 

    Das Bundesarbeitsgericht (BAG)  hat in einer neueren Entscheidung noch einmal zu der Thematik des Widerrufs von Aufhebungsverträgen Stellung genommen. 

    Selbst wenn in der Privatwohnung des Arbeitsnehmers der Aufhebungsvertrag geschlossen wurde, besteht ein Widerrufsrecht nicht. 

    Allerdings ist nach dem Gebot des fairen Verhandelns zu prüfen, ob beispielsweise der Arbeitgeber eine besondere Situation (Krankheit – psychische Situation) des Arbeitnehmers ausgenutzt hat. 

    Urteil des BAG vom 7.2.2019 - 6 AZR 75/18

    Veröffentlicht am 7. März 2019 um 00:00 Uhr (Zuletzt Bearbeitet am 11. März 2019 um 17:44 Uhr)
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