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  • Die sachgrundlose Befristung eines Arbeitsvertrages nach § 14 TzBfG ist bei der erneuten Einstellung eines Arbeitnehmers bei demselben Arbeitgeber nur zulässig, wenn die Anwendung des in § 14 Abs. 2 Satz 2 TzBfG bestimmten Verbots der sachgrundlosen Befristung b. e. Vorbeschäftigung unzumutbar wäre.

    Selbst ein Zeitablauf von acht Jahren seit dem Ende der Vorbeschäftigung genügt nicht. Das Bundesarbeitsgericht hat in einem Urteil vom 23.1.2019 (7 AZR 733/16) seine bisherige Rechtsprechung, wonach ein Zeitraum von drei Jahren genügt, aufgegeben. Die Vorbeschäftigung muß sehr lange zurückliegen (was heißt lange ?), ganz anders geartet war oder von sehr kurzer Dauer gewesen ist.

    Lassen Sie sich beraten !!!
    Veröffentlicht am 5. Aug 2019 um 06:23 Uhr (Zuletzt Bearbeitet am 5. Aug 2019 um 06:23 Uhr)
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