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  • Der Urlaubsabgeltungsanspruch ist vererblich

    Endet das Arbeitsverhältnis durch den Tod des Arbeitnehmers, haben dessen Erben Anspruch auf Abgeltung von dem Erblasser nicht genommenen Urlaubs.

    Urlaub, der wegen Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht genommen werden kann, ist nach § 7 Abs. 4 Bundesurlaubsgesetz abzugelten. 

    Die nach dem europäischen Union Recht geboten Auslegung von §§ 1, 7 Abs. 4 Bundesurlaubsgesetz ergibt, dass der Resturlaub auch dann abzugelten ist, wenn das Arbeitsverhältnis durch den Tod des Arbeitnehmers endet. 

    Urteil des BAG vom 22.9.2019 - 9 AZR 45/16



    Veröffentlicht am 28. Feb 2019 um 12:00 Uhr (Zuletzt Bearbeitet am 24. März 2019 um 10:34 Uhr)
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