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Keine Auf- und Abrundung bei weniger als halben Urlaubstagen
Das BAG hat mit Urteil vom 23.1.2018 (9 AZR 200/17) entschieden, daß es beim Anspruch auf bruchteiligen Urlaub bleibt, wenn einzelvertraglich, gesetzlich oder tarifvertraglich nichts Abweichendes geregelt ist. Wenn der Arbeitnehmer einen Anspruch auf Urlaub hat, der weniger als einen halben Urlaubstag beträgt, ist der Anspruch weder auf volle Urlaubstage auf- noch auf volle Urlaubstage abzurunden.
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Veröffentlicht am 24. März 2019 um 10:32 Uhr (Zuletzt Bearbeitet am 24. März 2019 um 10:33 Uhr)
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