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Der BGH hat mit Urteil vom 6.12.2018 (VII ZR 71/15) seine neuere Rechtsprechung zum Werkvertragsrecht bestätigt. Dieses hat Auswirkungen zur Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen.
Ein Besteller (z.B. Bauherr), der einen Mangel nicht beseitigen läßt, kann seinen Schaden nicht nach den fiktiven Mängelbeseitigungskosten bemessen. Er muß beispielsweise den Minderwert darlegen und beweisen, den das Werk (z.B. Haus) mit dem Mangel hat.
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Veröffentlicht am 11. März 2019 um 11:13 Uhr (Zuletzt Bearbeitet am 24. März 2019 um 10:35 Uhr)
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