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  • Hinweispflicht des Arbeitgebers und Pflicht zur Aufforderung, den Urlaub rechtzeitig zu beantragen

    Das BAG hat am 19.2.2019 eine insbesondere für Arbeitgeber wichtige Entscheidung zum Urlaubsrecht verkündet. 

    Diese Entscheidung hat erhebliche praktische Auswirkungen. Arbeitgeber können sich nur noch dann auf den Verfall von Urlaubsansprüchen berufen, wenn sie ihre Arbeitnehmer zuvor auf den drohenden Verfall hingewiesen haben.  Der Arbeitnehmer ist in Textform (auch schon zu Beginn des Kalenderjahres) aufzufordern, den Urlaub rechtzeitig zu beantragen. Erfasst ist grundsätzlich nur der gesetzliche Mindesturlaub, aber auch ein darüber hinausgehender vertraglicher und tariflicher Urlaub, wenn hinsichtlich des Verfalls keine Unterscheidung getroffen wird.

    Insbesondere bei einer streitigen Beendigung von Arbeitsverhältnissen wird der Arbeitnehmer gerne auf diese Verpflichtung des Arbeitgebers zurückkommen und Entschädigung in Geld für nicht genommenen Urlaub verlangen.

    Das Urteil verfallene, aber noch nicht verjährte Ansprüche, also rückwirkend für die letzten drei Jahre.

    Urteil des BAG vom 19.2.2019 - 9 AZR 541/15



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    Veröffentlicht am 8. Aug 2019 um 00:00 Uhr (Zuletzt Bearbeitet am 9. Aug 2019 um 14:14 Uhr)
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